Richtlinie zur Förderung von Zisternen
- Ziel dieser Förderung
1.1 Die Verbandsgemeinde Dudenhofen gewährt nach Maßgaben der folgenden Regelungen, Zuwendungen für die Ausstattung privater Gebäude mir Anlagen zur Nutzung von Niederschlagswasser.
1.2 Es handelt sich dabei um nicht zurückzahlbare Zuschüsse, die eine freiwillige Leistung der Verbandsgemeinde Dudenhofen darstellen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Verbandsgemeindeverwaltung entscheidet über Förderanträge aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Die Zuwendung wird den Eigentümern der Gebäude, nicht jedoch Mietern oder Pächtern gewährt. - Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert wird die Herstellung von privaten, unterirdischen, oberirdischen oder innerhalb von Gebäuden untergebrachten Regenwassersammlerstationen.
2.2 Den Regenwassersammelanlagen darf grundsätzlich nur das Niederschlagswasser von Dachflächen zugeführt werden. Anlagen zur Nutzung von Niederschlagswasser werden gefördert, sofern
a) sie ein Speichervolumen von mindestens 3 cbm aufweisen,
b) die Zapfstellen gegen unbefugtes Benutzen gesichert und mit dem Hinweis „Kein Trinkwasser“ gekennzeichnet sind.
c) Brauchwasser, das als Abwasser dem Kanal zugeführt wird, mit einem Wasserzähler gemessen wird (Schmutzwassergebühr).
Leistungssysteme für Trinkwasser und Brauchwasser dürfen keine Verbindung haben. - Art und Umfang der Zuwendung
Die Verbandsgemeinde Dudenhofen gewährt einen einmaligen, nicht zurückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 50v.H. der erforderlichen Investitionen, höchstens jedoch EUR 500,00. - Förderungsvoraussetzungen
4.1 Der Grundstückseigentümer hat einen Antrag vor Errichtung der Anlage formlos schriftlich zu stellen. Dem Antrag ist, soweit die Herstellung nicht im Rahmen eines Vorhabens mit
Baugenehmigung erfolgt, folgendes beizufügen:- die genaue Bezeichnung des Grundstückes (Straßen, Plan-Nr.),
- ein Lageplan des Grundstückes mit Einzeichnung der Anlagen,
- Angaben zur Art, Maßen und Volumen des Sammelbehälters.
- die Bankverbindung
- Es werden nur solche Vorhaben gefördert, die im bebauten Ortsbereich liegen und bei denen eine gleichzeitige Förderung mit anderen Mitteln öffentlicher Programme nicht erfolgt.
- Auszahlung der Zuschüsse
Mit der Ausführung der Maßnahme darf erst nach Bewilligung des Zuschusses begonnen werden.
5.1 Die Auszahlung erfolgt nach vollständiger Ausführung der Bauarbeiten und Abnahme durch die Verbandsgemeindeverwaltung.
5.2 Die Verbandsgemeindeverwaltung behält sich vor, den Zuschuss zurückzufordern, wenn die geförderte Anlage zur Nutzung von Niederschlagswasser innerhalb von 10 Jahren seit Abnahme stillgelegt oder einer anderen Verwendung zugeführt wird.
5.3 Der Antragsteller ist verpflichtet, der Verwaltung die Nutzungsänderung geförderter Zisternen, insbesondere die Schließung mitzuteilen. Die Verwaltung ist berechtigt, auch nach Abnahme, Kontrollen bezüglich Funktionsfähigkeit und Nutzung durchzuführen.
5.4 Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. - Inkrafttreten
Die Richtlinien treten am Tag nach der Beschlussfassung durch den Verbandsgemeinderat in Kraft.
Dudenhofen, den 08.04.2008
gez. Körner
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachung
- Aenderung der
- Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für die freiwillige Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur privaten Nutzung des Niederschlagswassers.
- Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für die freiwillige Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur privaten Nutzung des Niederschlagswassers.
- Die genannten Richtlinien vom 23.04.1997, öffentlich bekanntgemacht am 28.08.1997, werden wie folgt geändert:
Artikel 4.1 „Förderungsvoraussetzungen“ wird abschließend einer Aufzählung ergänzt:
„ – den Nachweis eines konzessionierten Installationsunternehmens, dass die Trennung von Trink- und
Brauchwasser nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt worden ist.“
Die Aenderung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Dudenhofen, den xx.09.2011
(Eberhard)
Bürgermeister